AGB
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN (AVB)
§ 1 GELTUNGSBEREICH, FORM
2. Die AVB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
3. Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung papierbasierter Verpackungslösungen in verschiedenen Produktkategorien.
4. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
5. Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
7. Änderungen dieser AVB werden dem Kunden von uns vorab schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Kunde solchen Änderungen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als vereinbart. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Kunde im Falle der Änderung der AVB gesondert hingewiesen.
§ 2 VERTRAGSSCHLUSS
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
2. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot.
3. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung maßgebend.
4. Für den Fall, dass der Kunde nach Vertragsschluss eine Änderung der Produkte, deren Gestaltung und Konstruktion wünscht, bedarf dies einer entsprechenden Vereinbarung und einer Übernahme der entstandenen Mehrkosten.
§ 3 BESCHAFFENHEIT DER PRODUKTE, AUSFALLMUSTER
1. Für die Ausführung der Produkte sind die Ausfallmuster verbindlich, die auf der Basis der vereinbarten Spezifikationen sowie den anerkannten Regeln der Technik erstellt worden sind. Die Ausfallmuster werden dem Kunden zur Prüfung vorgelegt. Sofern der Kunde kein Ausfallmuster erhalten hat, ist für die Ausführung der Produkte die technische Zeichnung verbindlich. Sofern nicht ausdrücklich Größenangaben vorgegeben sind, beziehen sich die von uns verwendeten Angaben auf die Innenmaße in Millimeter in der Reihenfolge Länge x Breite x Höhe.
2. Bei der Ausführung der Produkte behalten wir uns Abweichungen im Rahmen der Qualitätstoleranz, d.h. des technischen Fortschritts sowie handelsübliche Abweichungen vor. In §§ 4 und 5 dieser AVB sind weitere Details zu den für einzelne Produktkategorien maßgeblichen Toleranzen geregelt. Gewichtsschwankungen von bis zu 10% nach oben oder unten gelten als vereinbart, sofern in §§ 4 und 5 dieser AVB keine andere Regelung enthalten ist.
3. Maßgebend für die Behandlung von Abweichungen sind die Prüfkataloge für Wellpappeschachteln, I. und II. Teil des Verbandes der Wellpappen- Industrie e.V. in der jeweilig gültigen Fassung.
4. Firmennamen und Unternehmenskennzeichen, Kontaktanschriften und Betriebskennnummern, Produktions- und Produktidentifikationsdaten sowie sonstige Kennungen und Zeichen werden von uns gemäß entsprechender Übung oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf den Produkten anbracht. Der Kunde informiert uns frühzeitig zur Prüfung möglicher gesetzlichen Kennzeichnungspflichten über den Verwendungszweck und die vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung der zu liefernden Produkte.
5. Unabhängig hiervon ist der Kunde allein für die Erfüllung der gesetzlicher Kennzeichnungsvorschriften im Hinblick auf die mit den von unseren Produkten zu verpackenden Waren verantwortlich und wird uns die entsprechenden Vorgaben schriftlich zur Verfügung stellen. Dies gilt auch, wenn unabhängig von den zu verpackenden Waren, auf Wunsch des Kunden die von uns zu liefernden Produkte nur mit dem Unternehmenskennzeichen des Kunden bedruckt werden sollen.
§ 4 QUALITÄTS- UND MENGENTOLERANZEN FÜR DIE PRODUKTKATEGORIE WELLPAPPE
1. Qualitätstoleranzen
a. Im Bereich Qualitätstoleranzen gelten ergänzend die von den maßgeblichen Fachverbänden erarbeiteten Richtlinien und Standards sowie DIN-Normen. Für Wellpappe ist dies insbesondere der vom Verband der Wellpappenindustrie e.V. (VDW) herausgegebene Prüfkatalog für Wellpappeschachteln in der jeweils gültigen Fassung und die weiteren Vorschriften des Verbandes zur Prüfung und Klassifizierung. Die einschlägigen Vorschriften können dem Kunden auf Wunsch, auch auszugsweise, zur Verfügung gestellt werden.
b. Darüber hinaus sind handelsübliche Abweichungen in der Stoffzusammensetzung, Leimung, Farbe, Gewicht und Stärke, Glätte und Reinheit der verarbeiteten Papiere im Rahmen der zulässigen Qualitätstoleranzen.
2. Mengentoleranzen Mit Mehr- und Minderlieferungen in nachfolgendem Umfang ist der Kunde einverstanden: bis 500 Stück ± 20%; bis 3.000 Stück ± 15%; über 3.000 Stück ± 10%
§ 5 QUALITÄTS- UND MENGENTOLERANZEN FÜR DIE PRODUKTKATEGORIE KARTON, VOLLPAPPE UND PAPIER
1. Qualitätstoleranzen
a. Im Bereich Qualitätstoleranzen gelten ergänzend die von den maßgeblichen Fachverbänden erarbeiteten Richtlinien und Standards sowie DIN- Normen. Für die Produktkategorien Karton, Vollpappe und Verpackungspapier sind dies insbesondere die vom Fachverband Faltschachtelindustrie e.V. (FFI) herausgegebenen Qualitätsrichtlinien für die Herstellung von Faltschachtelkartons und/oder die vom Verband Deutscher Papierfabriken (VDP) und dem Verband Vollpappe Kartonagen (VVK) herausgegebenen Prüfkataloge in der jeweils gültigen Fassung. Die einschlägigen Vorschriften können dem Kunden auf Wunsch, auch auszugsweise, zur Verfügung gestellt werden.
b. Darüber hinaus sind insbesondere handelsübliche Abweichungen in der Planungs- und Entwurfsphase, Klebung, Lackierung, Farbigkeit, Druck und Reinheit und Staubfreiheit von Karton im Rahmen der zulässigen Qualitätstoleranzen.
c. Die im Folgenden aufgeführten Abweichungen bzw. Ergänzungen gelten bei allen Produkten als vertragsgemäß vereinbart:
• Flächengewicht: Als zulässige Abweichungen sind bei Gewicht und Stärke hinsichtlich Karton, Vollpappe, Verpackungspapieren sowie Verpackungen aus den vorgenannten Materialien bis zu 10% nach oben und unten vereinbart. Die eingesetzte Stärke wird dem Gewicht der Sorte zugerechnet. Im Rahmen einer zulässigen Abweichung wird bei der Berechnung von dem bestätigten Gewicht je Quadratmeter oder wenn ein Höchst- oder Mindestgewicht vereinbart ist, von dem mittleren Quadratmetergewicht auf den Durchschnitt der Gesamtlieferung ausgegangen.
• Stoff: Vertragsgemäß sind geringfügige Abweichungen in der Oberfläche, Reinheit, Härte, Glätte, Stoffbeschaffenheit, Stoffmischung, Leimung, Aufstrich, Farbe und ähnlichen Faktoren. Als geringfügig sind bei Lieferungen mit bestimmten Stoffmischungen und Festigkeiten Abweichungen bis zu 10% anzusehen.
• Biegefestigkeit: Als vereinbarungsgemäß ist anzusehen: -15% der Sollsteife Im Toleranzbereich müssen 95% aller gemessenen Werte über Toleranzuntergrenze (TU) liegen. Bei den Proben ist die Biegefestigkeit jeweils nach beiden Seiten zu messen. Der sich ergebende Mittelwert ist die Biegesteifigkeit der Einzelprobe. Prüfung nach DIN 53121 oder DIN 53123-1.
• Dicke: Als vereinbarungsgemäß ist anzusehen: +5% der Solldicke Im Toleranzbereich müssen 95% aller gemessenen Werte, d.h. innerhalb +5% der Solldicke, Prüfung nach DIN EN 20534.
d. Maßabweichungen die den anerkannten Regeln der Technik im Rahmen technisch notwendiger material- und verfahrensbedingter Toleranzen entsprechen, sind zulässig.
2. Mengentoleranzen
Mit Mehr- und Minderlieferungen in nachfolgendem Umfang ist der Kunde einverstanden:
• für alle Produkte bis 5.000 Stück ± 25% von 5.001 bis 30.000 Stück ± 20% über 30.000 Stück ± 10%.
• für Verpackungen aus Karton und Vollpappe bis 5.000 Stück ± 25% von 5.001 bis 30.000 Stück ± 20% über 30.000 Stück ± 10%.
§ 6 LIEFERFRIST, LIEFERVERZUG
1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. kann von uns bei Annahme der Bestellung angegeben werden. Fixtermine können nicht vereinbart werden.
2. Sofern eine Lieferfrist vereinbart ist, beginnt sie mit Absendung der Auftragsbestätigung, aber erst wenn alle herstellungsrelevanten Fragen, so z.B. das Vorliegen behördlicher Genehmigungen oder die Druck-/Stanzfreigabe des Kunden, geklärt sind. Die Lieferzeit ist für die Dauer der Prüfung z.B. von Fertigungsmustern durch den Kunden unterbrochen. Sie beginnt neu, wenn der Kunde nach der Auftragsbestätigung Änderungen, die die Fertigungsdauer beeinflussen, verlangt.
3. Bei Abholung der Ware durch den Kunden, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn rechtzeitig Versandbereitschaft mitgeteilt wird. Ansonsten ist die Lieferfrist eingehalten, wenn wir die Lieferung rechtzeitig zum Versand bringen.
4. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung, technische Havarien, Personalmangel -der die gesamte Industrie betrifft- oder verminderte Rohstoffverfügbarkeit am Arbeitsmarkt), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
5. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
6. Bei Verzug mit nur einzelnen Teilleistungen, gelten die hieraus folgende Rücktritts- oder Kündigungsrechte nur, sofern die Teilleistung für den Kunden ohne Interesse ist.
7. Die Rechte des Kunden gem. § 15 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
8. Im Falle höherer Gewalt oder anderer von uns nicht zu vertretender Umstände z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Unfälle, Streiks, Aussperrungen, Naturgewalten, Energie-, Wasser-, Rohstoff- und Betriebsstoffmangel übernehmen wir keine Haftung für die Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen. Vereinbarte Termine verschieben sich um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Beide Vertragspartner können nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag über die konkrete Lieferung zurücktreten, sofern das Ereignis länger als drei Monate andauert. Schadensersatzansprüche gegen uns bestehen in solchen Fällen nicht. Über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt informieren wir den Kunden unverzüglich nach Kenntniserlangung.
§ 7 LIEFERUNG, GEFAHRENÜBERGANG, ABNAHME, ANNAHMEVERZUG
1. Bei vereinbarter Lieferung erfolgt die Lieferung ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr geht auch dann mit der Absendung auf den Kunden über, wenn frachtfreie Lieferungen vereinbart sind. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
2. Sofern kein erkennbares berechtigtes Interesse des Kunden entgegensteht, sind wir auch berechtigt Teillieferungen zu erbringen.
3. Mit den sich aus produktionstechnischen Gründen ergebenden Mehr- oder Minderlieferungen, sog. Mengentoleranz, erklärt sich der Kunde einverstanden. Dies gilt auch für Ersatzlieferungen im Rahmen der Nacherfüllung und in vergleichbaren Fällen. Bei Teillieferungen können sich die Mehr- oder Minderlieferungen auf die einzelnen Lieferungen verteilen. Eine Mengentoleranz von bis zu 10% gilt als vereinbart, soweit nicht in den §§ 4 und 5 unserer AVB etwas anderes geregelt ist. Grundsätzlich ist die tatsächlich gelieferte Ware zu vergüten.
4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht auf den Kunden über, sobald dieser in Annahmeverzug gerät.
7. Bei Abholung ist der Kunde verpflichtet die Ware bis spätestens 2 Werktage nach Ablauf des Liefertermins abzuholen. Wird die Ware nicht bis spätestens 2 Werktage nach Ablauf des Liefertermins abgeholt, wird diese vom Lieferanten auf Kosten des Kunden ausgelagert. Die nachfolgend aufgeführten Kosten hat der Kunde zu tragen:
• Auslagerung: 2,00 € pro Palette
• Wiederbereitstellung zur Abholung: 2,00 € pro Palette
• Lagergebühr: 0,15 € pro Kalendertag pro Palette.
§ 8 PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
2. Die Preise gelten ab Werk (EXW Lieferwerk nach Incoterms® 2020) und inkl. Umreifung. Frachtkosten sowie Kosten für weitergehende Verpackung, wie z.B. Umhüllung, Versicherung und sonstige Nebenkosten, wie z.B. Lagerung, Fremdführung, Mautkosten sind nicht Bestandteil der Preise und werden zusätzlich dem Kunden in Rechnung gestellt. Auch etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
3. Bei wiederkehrend zu liefernden Produkten sind wir berechtigt unsere Preise, nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden, an Preisänderungen, insbesondere für Rohstoffe, Frachtkosten sowie gestiegene Personalkosten anzupassen. Der Kunde wird von uns über solche Preisänderungen in Textform mit angemessenem Vorlauf vor Umsetzung der neuen Preise, informiert. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10%, kann der Kunde, den Vertrag im Hinblick auf die betroffenen Produkte mit einer Frist von einem Monat zum Zeitpunkt der angekündigten Umsetzung der Preisänderung kündigen. Bis zur Beendigung des Vertrages gelten die vereinbarten Preise.
4. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung abzgl. 2% Skonto auf den Bruttowarenwert oder ohne Abzug netto binnen 30 Tagen, jeweils ab Rechnungsdatum. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse oder Stellung von Sicherheiten durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
5. Bei Zahlungen per Scheck gilt der Tag, an dem der Rechnungsbetrag auf unserem Konto gutgeschrieben wird, als Zahlungseingang. und Lieferung bzw. Abnahme der Ware.
6. Diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel nehmen wir nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber an. Diskontspesen und mit der Einlösung verbundene Kosten trägt der Kunde. Die Schuld wird erst durch Einlösung getilgt; Skontoabzug ist ausgeschlossen.
7. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
8. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gem. § 14 Abs. 8 Satz 2 dieser AVB unberührt.
9. Die Abtretung gegen uns gerichteter Forderungen wird hiermit ausdrücklich gemäß § 399 BGB ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Regelung des § 354a HGB.
10. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 9 VERPACKUNG & PALETTEN
1. Die Umreifung der Produkte ist im vereinbarten Preis beinhaltet. Auf Wunsch des Kunden ist eine weitergehende Verpackung wie z.B. eine Umhüllung möglich. Dies und die entsprechende Berechnung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.
2. Soll die Lieferung der Produkte auf Mehrwegpaletten mit oder ohne Abdeckplatten, sog.
Transportmitteln erfolgen, hat der Kunde den Empfang zu quittieren. Sie bleiben in unserem Eigentum, sofern der Kunde nicht bei Anlieferung Transportmittel gleicher Art, Zahl und Beschaffenheit im liefernden Lkw an uns zurücksendet. Die Transportmittel werden von uns gegenüber dem Kunden berechnet, sofern sie nicht binnen eines Monats nach Lieferung frachtfrei an uns zurückgesandt werden.
3. Für den Fall, dass wir für den Kunden ein Palettenkonto über die uns gehörenden Transporthilfsmittel führen, erhält der Kunde auf Wunsch monatlich einen Kontoauszug.
4. Widerspricht der Kunde nicht schriftlich binnen 14 Tagen nach Erhalt des Kontoauszuges gilt der Kontensaldo als vom Kunden anerkannt.
5. Das Palettenkonto sollte in keinem Fall über 600 Paletten ansteigen.
6. Wenn der Kontostand eine Forderung von 600 Paletten ausweist, wird mit dem Kunden eine Rückholung der Paletten innerhalb der nächsten 10 Werktage besprochen. Für den Kostenübernahme der Palettenrückführung gelten die nachfolgenden Regelungen:
• Hat der Kunde bei der Warenanlieferung die Paletten nicht getauscht, ist er verpflichtet den Rücktransport zu bezahlen.
• War die Spedition nicht bereit die Paletten zu tauschen, ist sie verpflichtet den Rücktransport zu bezahlen.
• Waren weder die Spedition noch Kunde zum Tausch bereit, werden die LKW-Kosten anteilig verrechnet.
Als Nachweis, welche Partei nicht getauscht hat, gelten die Belege nicht getauschter Paletten.
7. Erfolgt keine Einigung mit dem Kunden binnen 10 Werktage nach Benachrichtigung, dass der maximale Forderungsbestand an Paletten überschritten wurde, wird die Palettenforderung automatisch berechnet. Die Benachrichtigung erfolgt mittels Palettenkontoauszug.
8. Zur Berechnung der Paletten wird der Wiederbeschaffungspreis zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung zu Grunde gelegt.
§ 10 LAGERUNG
1. Die Produkte werden, sofern vereinbart, nach deren Herstellung bis zur Auslieferung an den Kunden bei uns oder einem von uns beauftragten Dritten eingelagert.
2. Die maximale Lagerdauer beträgt 90 Tage, sofern keine anderslautende Vereinbarung mit dem Kunden getroffen worden ist. Nach Ablauf der maximalen Lagerdauer ist der Kunde verpflichtet, das bestellte Produkt zu dem dann geltenden Preis zu bezahlen, sofern der Kunde bis zu diesem Zeitpunkt das Produkt weder abgerufen, bestellt noch an ihn ausgeliefert worden ist.
3. Sofern der Kunde eine weitere Lagerung des betreffenden Produkts wünscht, kann eine entspreche Vereinbarung gegen eine angemessene Vergütung getroffen werden.
§ 11 LAGERAUFTRÄGE
1. Der Kunde erteilt einen Lagerauftrag (auch Rahmenauftrag genannt) an den Lieferanten. Der Lieferant produziert die bestellte Menge und lagert diese in seinem Lager ein. Der Kunde ruft Teilmengen oder die gesamte Menge der bestellten Güter schriftlich ab. Daraufhin liefert der Lieferant die gewünschte Menge an den Kunden aus.
2. Die maximale Lagerdauer 90 Kalendertage. Der Lieferant informiert den Kunden über den Ablauf der maximalen Lagerdauer. Nach Ablauf der maximalen Lagerdauer darf der Lieferant die restliche Ware vollständig ausliefern und berechnen. Der Kunde ist verpflichtet die restliche Ware binnen einer Woche nach Ablauf der maximalen Lagerdauer anzunehmen und diese gemäß den vereinbarten Zahlungskonditionen zu bezahlen.
3. Nach Ablauf der maximalen Lagerdauer kann der Kunde den Lieferanten auch mit der Vernichtung der Ware beauftragen. Der Lieferant vernichtet die Ware daraufhin und berechnet diese. Der Kunde ist verpflichtet die von ihm zu Vernichtung freigegebene Ware vollständig gemäß den vereinbarten Zahlungskonditionen zu bezahlen. Der Kunde beauftragt den Lieferanten mit der Vernichtung der Ware spätestens eine Woche nach Ablauf der maximalen Lagerdauer.
4. Der Kunde hat nach Ablauf der maximalen Lagerdauer auch die Möglichkeit, eine Verlängerung der Lagerdauer von maximal 3 Monaten in Auftrag zu geben. Er verpflichtet sich für die Verlängerung der Lagerdauer eine Tagesgebühr 0,15 € pro Palette zu bezahlen. Die Berechnung der Gebühr erfolgt einmal pro Monat. Dem Kunden ist bewusst, dass der Lieferant die vereinbarten Stabilitätswerte der Waren nur für eine maximale Lagerdauer von 90 Werktage garantieren kann. Für die Bezahlung der Lagergebühr gelten die mit dem Kunden vereinbarten Zahlungskonditionen.
5. Verweigert der Kunde die Annahme der restlichen Ware nach Ablauf der maximalen Lagerdauer oder erfolgt binnen 2 Wochen nach Information über den Ablauf der maximalen Lagerdauer keine Antwort des Kunden, darf der Lieferant die Ware vernichten und berechnen. Der Kunde ist verpflichtet die Waren vollständig gemäß den vereinbarten Zahlungskonditionen zu bezahlen.
§ 12 LAGERUNG VON KARTON, VOLLPAPPE UND VERPACKUNGSPAPIEREN BEIM KUNDEN
1. Das Verpackungsmaterial sollte nicht länger als sechs Monate nach dem Herstellungsdatum gelagert werden. Nach Ablauf kann von uns keine Gewährleistung mehr für die technische Funktionsfähigkeit der Verpackungen übernommen werden. Das Verpackungsmaterial ist deshalb in der Reihenfolge der Anlieferung zu verbrauchen.
2. Angebrochene Paletten sind wieder mit Abdeckplatten zu versehen und mit Folie abgedeckt zu lagern. Faltschachteln, die für Verpackungsautomaten bestimmt sind, sollten in der Versandverpackung aufbewahrt werden.
3. Beim Stapeln von Paletten mit Zuschnitten ist zu beachten, dass dies nur sachgerecht erfolgen kann, wenn die Oberseite gleichmäßig hoch über die gesamte Fläche gepackt ist. Dagegen dürfen Paletten mit Faltschachteln für Verpackungsautomaten nicht übereinandergestapelt werden.
4. Bei der Lagerung der Verpackungen ist darauf zu achten, dass die Temperatur von 10-35°C und eine relative Feuchte von 40-75% eingehalten wird. Bei kühleren Temperaturen sollte das Verpackungsmaterial 24 – 48 Stunden vor der Verwendung in den Abpackräumen originalverpackt gelagert werden, bevor es geöffnet wird.
§ 13 MUSTER FÜR DIE PRODUKTION
1. Werden von uns für die Auftragsabwicklung Klischees, Lithographien, Stanzwerkzeuge, Kopiervorlagen oder andere Produktionsmuster hergestellt oder beschafft, berechnen wir diese dem Kunden zu marktüblichen Preisen. Für die Instandhaltung, Reparatur, Ersatzbeschaffung, Reinigung sowie die Lager- und Personalkosten können wir zusätzlich eine angemessene Pauschale verlangen.
2. Die Rechnungsbeträge für die Produktionsmuster sind rein netto ohne Skontoabzug zu bezahlten. Dies gilt auch für Änderungen der Produktionsmuster durch Produktänderungen, technisch erforderliche Erneuerungen sowie Produktionsmuster für neue Produkte.
3. Für die Dauer von höchstens zwei Jahren ab dem Datum der letzten Bestellung werden die Produktionsmuster von uns aufbewahrt. Sie verbleiben, auch nach Vertragsende, in unserem Eigentum. Eigentums- oder Besitzverschaffungsansprüche erlangt der Kunde nicht.
4. Produktionsmuster die vom Kunden oder in seinem Auftrag von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wie zum Beispiel Druckvorlagen, werden nicht länger als sechs Monate ab dem Datum der letzten Bestellung aufbewahrt.
§ 14 EIGENTUMSVORBEHALT
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel ist der Zeitpunkt der Einlösung entscheidend.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf den Eigentumsvorbehalt der Waren hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten, insbesondere auch die Kosten einer Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO hat der Kunde zu tragen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser-, Sturm- und Diebstahlschäden zu versichern sowie sorgfältig mit ihnen umzugehen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
5. Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunden schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 4 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 15 MÄNGELANSPRÜCHE
1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene schriftliche Vereinbarung. Ohne schriftliche Vereinbarung übernehmen wir grundsätzlich auch keine Garantien oder Zusagen über die Beschaffenheit der Ware.
3. Innerhalb der einschlägigen Qualitäts- und Mengentoleranzen stellen Abweichungen keinen Mangel dar. Auch stellen Abweichungen zu Prospekt- und/oder Werbeaussagen und vorangegangenen Angeboten keinen Mangel dar. Genauso wenig stellt das auf Lieferungen aufgedruckte Gütezeichen einen Mangel dar. Auch technisch bedingt Abweichungen zwischen dem angefertigten Muster und dem maschinell gefertigten Produkt stellen keinen Mangel dar.
4. Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Haftung für Druckfehler, die der Kunde bei einem von ihm genehmigten Auftrag nicht bemerkt hat. Auch übernehmen wird wir keine Verantwortung für die vom Kunden vorgegebenen und auf die Verpackungsprodukte aufzudruckenden Teste, Kennzeichnungen, Strichcodes, Abbildungen, grafischen Darstellungen u.s.w.
5. Wir haften auch nicht für Mängel, die auf vom Kunden vorgegebenen Materialien, wie z.B.
Karton, Druckformen, Klebstoffen, Farben sowie Lacken beruhen.
6. Sofern die Kunde die Dienstleistung ausgewählter Dritter vorgibt, haften wir nicht für Mängel, die aus dieser Vorgabe herrühren. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, dass seine Vorgaben die Eignung der Ware für die von ihm beabsichtigt Verwendung nicht beeinträchtigen. Etwas anderes gilt nur, wenn uns die Ungeeignetheit der vorgegebenen Materialien oder Dienstleister bekannt war und wir dies dem Kunden verschwiegen haben.
7. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen.
8. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel unverzüglich nach Empfang der Ware bei uns schriftlich zu rügen. Zur Untersucheng der Lieferung ist der Kunde auch verpflichtet, wenn Ausfallmuster übersandt wurden. Nicht erkennbare Mängel sind innerhalb von 14 Tagen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens jedoch binnen 3 Monaten nach Empfang der Ware. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
9. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Die Nacherfüllung kann auch darin bestehen, dass wir beim Kunden mangelhafte Teile der betroffenen Lieferung aussortieren. Wir behalten uns vor, insgesamt drei Nacherfüllungsversuche durchzuführen, es sei denn dies wäre für den Kunden unzumutbar. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
10. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
11. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
12. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
13. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
14. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
15. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 15 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 16 SONSTIGE HAFTUNG
1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
§ 17 RECHTE DRITTER, URHEBERRECHTE
1. Der Kunde ist verpflichtet, gewerbliche Schutz- und Urheberrechte Dritter zu beachten. Der Kunde ist auch verpflichtet, uns auf erste Anforderung von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Urheberrechten, Markenrechten und sonstigen gewerblichen Schutzrechten freizustellen und uns jeglichen Schaden, der uns wegen des Rechts des Dritten entsteht, einschließlich etwaiger für die Rechtsverteidigung anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten zu ersetzen.
2. Der Kunde unterrichtet uns unverzüglich, wenn solche Ansprüche geltend gemacht werden und stellt uns alle erforderlichen Informationen zur Verfügung.
3. Schutz- und Urheberrechte sowie das Eigentum an Skizzen, Entwürfen, Probedrucken, Mustern, Konstruktionen, Spezifikationen, Zeichnungen, Kalkulationen, Werkzeugen und ähnlichen Materialien und Gegenständen behalten wir uns vor. Das gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet werden. Vor der Weitergabe an Dritte oder der Vervielfältigung bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Auch ein dem Kunden für z.B. ein Muster gewährtes Nutzungs- oder Verkaufsrecht gibt ihm nicht das Recht zur Vervielfältigung.
§ 18 GEHEIMHALTUNG
1. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Arbeitsergebnisse des anderen Vertragspartners sowie alle sonstigen Informationen, insbesondere technischer und wirtschaftlicher Art, Absichten, Erfahrungen, Erkenntnisse, Konstruktionen, Herstellungsverfahren, Zeichnungen, Spezifikationen, Muster, Modelle, Materialzusammensetzungen und sonstige Informationen und Unterlagen, einschließlich der vorbestehenden Ergebnisse, die ihnen aufgrund der Zusammenarbeit gemäß dieses Vertrages bekannt werden, Dritten gegenüber – auch über die Dauer des Vertrages für weitere fünf Jahre – streng vertraulich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen und vor dem Zugriff Dritter zu schützen sowie nicht zum Gegenstand einer eigenen Schutzrechtsanmeldung zu machen.
2. Die vorstehende Vereinbarung gilt nicht für verbundene Unternehmen sowie mit der zur Vertragsdurchführung beauftragte Dritte, die mit den Vertragspartnern jeweils entsprechende Geheimhaltungsverpflichtungen abgeschlossen haben.
3. Die Vertragspartner sind nur mit vorheriger Zustimmung des anderen Vertragspartners berechtigt, diese vertraulichen Informationen an etwaige Nachunternehmerfirmen unter Auferlegung der Verpflichtungen über die Vertraulichkeit weiterzugeben.
4. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche vertraulichen Informationen, die einem Vertragspartner bereits vor ihrer Mitteilung im Rahmen dieses Vertrages bekannt waren, von diesem unabhängig erarbeitet oder anderweitig rechtmäßig erlangt wurden oder die allgemein sind oder ohne Verstoß gegen diesen Vertrag allgemein bekannt werden.
5. Die Vertragspartner werden in geeigneter Form dafür sorgen, dass auch die von ihnen bei der Durchführung dieses Vertrages hinzugezogenen Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und Unterauftragnehmer die vorstehende Vertraulichkeit wahren.
6. Die Erlangung von Geschäftsgeheimnissen durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produktes, das sich im rechtmäßigen Besitz der das Produkt empfangenden Partei befindet und auf Geschäftsgeheimnissen der das Produkt zur Verfügung stellenden Partei beruht, ist untersagt. Dieses Verbot endet, sobald das betreffende Produkt öffentlich verfügbar gemacht wurde.
7. Nach Beendigung dieses Vertrages sind die in Unterlagen etc., einschließlich sämtlicher Kopien, verkörperten Arbeitsergebnisse und sonstige vertrauliche Informationen eines Vertragspartners, die sich im Besitz oder unter Kontrolle eines anderen Vertragspartner befinden, von diesem an den betreffenden Vertragspartner vollständig und unverzüglich zurückzugeben, sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung vorliegt.
§ 19 VERJÄHRUNG
1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln, einschließlich mangelbedingter Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Erfüllungs-, Nacherfüllungs-, oder Nebenpflichten ein Jahr. Die gesetzlichen Verjährungsfristen haben unabhängig von § 18 Ziff.1 Geltung, sofern diese vom Gesetzgeber mit mehr als 24 Monaten bestimmt worden sind.
2. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Dies gilt nicht, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde.
3. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung, insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB.
4. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 a. sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 20 RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND
1. Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
2. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Diemelstadt. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
§ 1 GELTUNGSBEREICH, FORM
1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“). Wir arbeiten unter den folgenden Markennamen „Prima Welle“, „Prima Verpackung“ und „Prima Logistik“ (nachfolgend steht für alle drei Marken einheitlich „Pappenverarbeitungsgesellschaft“). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
3. Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen. Es gilt auch, wenn der Verkäufer formularmäßig erklärt, nur zu seinen Bedingungen liefern oder leisten zu wollen und unseren Auftrag annimmt und/oder durchführt.
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 VERTRAGSSCHLUSS
1. Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Bestellungen und Vereinbarungen, die mündlich oder fernmündlich erfolgt sind bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von uns. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
2. Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen schriftlich zu bestätigen. Wir können bis zum Eingang der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers unsere Bestellungen ohne Kosten widerrufen.
3. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
4. Lieferabrufe werden spätestens nach Ablauf von 2 Wochen verbindlich, sofern der Verkäufer nicht innerhalb dieses Zeitraums widerspricht.
§ 3 LIEFERZEIT UND LIEFERVERZUG
1. Die von uns in der Bestellung vorgegebenen und vom Verkäufer bestätigten Liefertermine und Lieferfristen sind bindend. Die Lieferfristen laufen ab dem Datum der Bestellung. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
2. Den Sendungen muss ein Lieferschein beigefügt werden. Der Verkäufer ist verpflichtet, auf allen Lieferscheinen und Versandpapieren unsere Bestellnummern anzugeben.
3. Die Kosten der Verpackung der Ware und der Entsorgung der Verpackung hat der Verkäufer zu tragen, sofern nicht die Übernahme dieser Kosten durch uns erfolgt. Für die Rückgabe der Verpackung ist eine gesonderte Vereinbarung erforderlich.
4. Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 5 bleiben unberührt.
5. Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 4 LEISTUNG, LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG, ANNAHMEVERZUG
1. Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
2. Der Liefergegenstand muss die vereinbarten Leistungen erbringen sowie in seinen Ausführungen und im Material dem neusten Stand der Technik sowie den Bestellunterlagen entsprechen.
3. Der Verkäufer ist verpflichtet alle geltenden Gesetze, Verordnungen, behördliche und technische Vorschriften, VOB und berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.
4. Versand und Lieferung erfolgen DDP an die von uns angegebene Lieferanschrift (Bestimmungsort) Incoterms 2020. Die Rücksendung mangelhafter Waren durch uns erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Verkäufers.
5. Sobald bei Kaufverträgen der Empfang der Ware an der von uns bestimmten Lieferanschrift bestätigt worden ist, geht die Gefahr bei Kaufverträgen auf uns über. Bei Werk- und Werklieferungsverträgen erfolgt der Gefahrübergang frühestens nach Beendigung des Gesamtauftrags und gemeinsamer Abnahme des Werkes. Als vereinbart gilt eine förmliche Abnahme.
6. Die vereinbarten Liefervorschriften haben Geltung. Die Art des Transportes ist mit uns abzustimmen.
7. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
8. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
9. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
§ 5 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Alle Preise verstehen sich ohne die gesetzliche Umsatzsteuer, die gesondert ausgewiesen werden muss. Preiserhöhungen werden uns gegenüber nur wirksam, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden.
2. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, schließt der Preis die Lieferung „frei Haus“ einschließlich Nebenkosten, insbesondere Verpackung, Versicherung, Zoll und Montage ein.
3. Rechnungen müssen entsprechend den Vorgaben der Bestellung, die dort ausgewiesene Bestellnummer enthalten. Anderenfalls sind wir berechtigt, die Rechnung an den Verkäufer unfrei zurückzusenden.
4. Der Verkäufer ist verpflichtet, sofern aus der Art der Leistung nach den steuerlichen Vorschriften vorgesehen, uns mit der ersten Rechnungsstellung in einem Kalenderjahr unaufgefordert in Kopie eine gültige Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b Abs. 1 S. 1 EStG zu übergeben.
5. Der vereinbarte Preis wird von uns innerhalb von 45 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung mit 3% Skonto oder innerhalb von 60 Kalendertagen nach Rechnungserhalt netto gezahlt, sofern keine anderweitige schriftliche Regelung vereinbart worden ist. Bei der Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Zahlungsfrist nach dem vereinbarten Liefertermin.
6. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.
8. Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
§ 6 LIEFERUNG UNTER EIGENTUMSVORBEHALT
2. Über die Liefergegenstände im Rahmen unseres Geschäftsbetriebes können wir unwiderruflich verfügen. Als ein zusammenhängendes Liefergeschäft sind alle Lieferungen des Verkäufers anzusehen. Das vorbehaltene Eigentum gilt bei laufender Rechnung als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers.
3. Sofern wir die Liefergegenstände mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbinden und die andere Sache als Hauptsache anzusehen ist, wird von uns an den Verkäufer anteilig Miteigentum übertragen. Voraussetzung ist, dass die Hauptsache uns gehört.
4. Bei bestimmungsgemäßer Weiterveräußerung der Liefergegenstände durch uns, treten wir hiermit die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen unsere Abnehmer mit allen Nebenrechten bis zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware und bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers gegen uns ab. Veräußern wir die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht vom Verkäufer verkauften Waren oder in verarbeitetem Zustand, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung ebenfalls in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
5. Wir werden auf schriftliches Verlangen des Verkäufers, sofern ein entsprechender Grund vorliegt, diesem die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte geben und die entsprechenden Unterlagen aushändigen.
6. Die vom Verkäufer gehaltenen Sicherungen sind insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10% übersteigt.
§ 7 GEHEIMHALTUNG UND EIGENTUMSVORBEHALT
1. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
2. Vorstehende Bestimmungen gilt entsprechend für Stoffe und Materialien sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster, Schablonen und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung zur Verfügung stellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
3. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4. Die Vertragspartner werden in geeigneter Form dafür sorgen, dass auch die von ihnen bei der Durchführung dieses Vertrages hinzugezogenen Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und Unterauftragnehmer die vorstehende Vertraulichkeit wahren.
5. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) der von uns zur Verfügung gestellten Gegenstände und Materialien durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Sofern der Verkäufer, dass von uns zur Verfügung gestellte Material mit ihm nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbindet, vermischt oder vermengt, erwerben wir das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes des zur Verfügung gestellten Material zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Verkäufer ist verpflichtet gemäß § 7 Ziff. 6 das Allein- oder Miteigentum für uns zu verwahren.
6. Der Verkäufer hat das Material mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren und ist verpflichtet uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn unser Eigentum beim Verkäufer Zugriffen Dritter ausgesetzt ist oder diese drohen. Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt der Verkäufer. Der Verkäufer haftet für den Verlust oder die Beschädigung.
§ 8 MANGELHAFTE LIEFERUNG
1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
3. Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
4. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
5. Sollte der begründete Verdacht bestehen, dass ein Mangel vorliegt, und werden hierdurch weitere Prüfungen der Liefergegenstände erforderlich, hat die Mängelrüge erst nach Vorliegen des Prüfungsergebnisses binnen 10 Kalendertagen beim Verkäufer einzugehen. Die Prüfung ist von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der Industrie- und Handelskammer vorzunehmen, die für den Ort der Lieferanschrift zuständig ist. Kosten, die durch die Prüfung eines vermutet mangelhaften Liefergegenstandes entstehen, hat der Verkäufer zu tragen.
6. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag.
7. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
8. Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Ziff. 6 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. In einem derartigen Fall sind wir nach vorheriger Unterrichtung des Verkäufers berechtigt, Mängel auf Kosten des Verkäufers zu beseitigen oder einen Deckungskauf auf Kosten des Verkäufers durchzuführen, wenn dies erforderlich ist, um Unterbrechungen im Betriebsablauf von uns zu vermeiden oder abzukürzen.
9. Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
§ 9 KÜNDIGUNG
1. Wir sind berechtigt, im Falle höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlicher Eingriffe oder sonstiger erheblicher Betriebs- oder Absatzstörungen, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Annahme der Lieferung für einen angemessen Zeitraum zu verschieben, wenn die bestellte Ware nicht oder nur unter wirtschaftlich erheblich erschwerten Bedingungen verwendet werden kann.
2. Besteht bei einer Vertragspartei Zahlungsunfähigkeit oder stellt sie ihre Zahlungen ein oder tritt eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ein oder wird über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet, kann die andere Vertragspartei, vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten.
3. Wir sind berechtigt bei einem Rücktritt, unabhängig vom Rechtsgrund, die Ware auf Kosten und Gefahr des Verkäufers zurückzusenden oder bei einem Dritten einzulagern.
§ 10 LIEFERANTENREGRESS
1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
§ 11 PRODUZENTENHAFTUNG
1. Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 12 SONSTIGE HAFTUNG
1. Gerät der Verkäufer in Verzug, sind wir berechtigt, für jede volle Woche der Überschreitung 0,2% des Auftragswertes für den uns aus der Verzögerung entstandenen Schaden geltend zu machen, insgesamt begrenzt auf 5% des Auftragswertes, ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf. Der sich ergebende Betrag wird auf unsere Schadensersatzansprüche angerechnet.
2. Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe muss bei Abnahme nicht vorbehalten werden. Sie kann bis zur Endzahlung geltend gemacht werden.
§ 13 RECHTE DRITTER, URHEBERRECHTE
1. Der Verkäufer ist verpflichtet gewerbliche Schutz- und Urheberrechte Dritter zu beachten. Der Verkäufer ist auch verpflichtet uns auf erste Anforderung von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Urheberrechten, Markenrechten und sonstigen gewerblichen Schutzrechten freizustellen und uns jeglichen Schaden, der uns wegen des Rechts des Dritten entsteht, einschließlich etwaiger für die Rechtsverteidigung anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten zu ersetzen.
2. Der Verkäufer unterrichtet uns unverzüglich, wenn solche Ansprüche geltend gemacht werden und stellt uns alle erforderlichen Informationen zur Verfügung.
3. Schutz- und Urheberrechte sowie das Eigentum an Skizzen, Entwürfen, Probedrucken, Mustern, Konstruktionen, Spezifikationen, Zeichnungen, Kalkulationen, Werkzeugen und ähnlichen Materialien und Gegenständen behalten wir uns vor. Das gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet werden. Vor der Weitergabe an Dritte oder der Vervielfältigung bedarf der Verkäufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Auch ein dem Verkäufer für z.B. ein Muster gewährtes Nutzungs- oder Verkaufsrecht gibt ihm nicht das Recht zur Vervielfältigung.
§ 14 VERJÄHRUNG
1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
§ 15 REACH-VERORDNUNG (VO (EG) NR. 1907/2006)
1. Der Verkäufer garantiert uns gegenüber, die Einhaltung aller bestehenden Vorgaben der REACH-Verordnung, in der jeweils aktuellen Fassung im Hinblick auf die uns gelieferten Stoffe, insbesondere die Durchführung der erforderlichen Vor-/Registrierungen bei der Europäischen Chemikalienagentur.
2. Weiterhin garantiert der Verkäufer, dass die an uns gelieferten Stoffe keine der SVHC (Substances of Very High Concern) i.S.d. Art. 57 ff. REACH-Verordnung in Konzentrationen von 0,1% enthalten. Sofern doch ein oder mehrere gelieferte/zu liefernde Stoffe eine Konzentration von >0,1% überschreiten, informiert der Verkäufer uns hierüber unverzüglich.
3. Der Verkäufer beachtet die in der REACH-Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflichten und stellt uns sämtliche von uns benötigten und von der REACH-Verordnung vorgesehenen Informationen unverzüglich und kostenfrei zur Verfügung.
4. Im Weiteren garantiert der Verkäufer uns gegenüber, die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen, insbesondere in den Stoffsicherheitsberichten und Sicherheitsdatenblättern.
5. Von allen Ansprüchen Dritter und sämtlicher Abnehmer der Lieferkette stellt uns der Verkäufer auf erstes Anfordern frei, sofern sie auf einem schuldhaften Verstoß des Verkäufers gegen die REACH-Verordnung beruhen. Umfasst werden hiervon auch die erforderlichen Kosten einer Rechtsverteidigung. Wir werden den Verkäufer unverzüglich über derartige Ansprüche informieren.
§ 16 RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND
1. Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
2. Ist der Verkäufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.